Satzung

Satzung der Narrenzunft Mittelbuch e.V.


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt die Bezeichnung:   „NARRENZUNFT MITTELBUCH e. V.“   und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach eingetragen.
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  2. Der Verein hat seinen Sitz in 88416 Mittelbuch.
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  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist es, durch Pflege, Erhaltung und Förderung des Fasnetsbrauchtums einer sittlichen Gestaltung der Fasnet und derer Geselligkeit zu dienen.
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  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
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  3. Mittel, auch Gelder und Spenden, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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  4. Es darf keine Person begünstigt werden durch Ausgaben, welche dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mit einer schriftlichen Beitrittserklärung kann jeder Freund und Gönner die Mitgliedschaft im Verein erwerben, jedoch werden neue Mitglieder von der Vorstandschaft nach Abstimmung über die Aufnahme ernannt.
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  2. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Dies gilt jedoch nicht bei einer Familienmitgliedschaft.
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  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Vorstandschaft nach schriftlicher Bestätigung und der Bezahlung des ersten Beitrages, spätestens 30 Tage nach Erhalt der Bestätigung.
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  4. Es gibt aktive und passive Mitglieder.

§ 5 Ehrenmitglieder

  1. Besonders würdige Mitglieder, Freunde und Gönner des Vereins können auf Vorschlag durch den Vorstand ernannt werden.

§ 6 Zunftorgane

  1. Die Zunftorgane sind:
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    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der Zunftrat
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  2. Der Vorstand besteht aus:
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    a) Zunftmeister
    b) stellvertretender Zunftmeister
    c) Kassier
    d) stellvertretender Kassier
    e) Schriftführer
    f) stellvertretender Schriftführer
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  3. Der Zunftrat besteht aus :
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    a) dem von der Jahreshauptversammlung gewählten Vorstand
    b) den von der Jahreshauptversammlung gewählten Zunfträten
    c) den von der Jahreshauptversammlung gewählten Maskenmeistern
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  4. Die Amtsdauer beträgt für alle 3 Jahre und werden wechselseitig gewählt. Die Wahl muß mit einfacher Mehrheit erfolgen.
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  5. Der Zunftmeister und der stellvertretende Zunftmeister sind die gesetzlichen Vertreter der Zunft im Sinne des bürgerlichen Rechts. Beide sind gleichberechtigt und somit einzeln zur Unterschrift befugt.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet :
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    a) durch freiwilligen Austritt
    b) durch Ausschluß
    c) durch Tod
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    Der freiwillige Austritt ist nur Schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
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  2. Mitglieder können durch Beschluß (2/3 Mehrheit) des Vorstands ausgeschlossen werden bei :
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    a) Schädigung des Ansehens der Zunft
    b) grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Zunft- und Maskenordnung
    c) Verzug der Beitragsleistung von mehr als einem Jahr, trotz erfolgter Zahlungsaufforderung und Ausschlußandrohung
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  3. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über Anträge zur Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand.
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  4. Mitglieder, welche mit einem Amt betraut waren, haben bei Austritt Rechenschaft beim Vorstand abzulegen. Ferner müssen alle zunfteigenen Gegenstände ausgehändigt werden, wie z. B. Dokumente und Akten, die ein Mitglied im Zusammenhang mit seiner Aufgabe beschafft oder erstellt hat.

§ 8 Jahreshauptversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vorher in der örtlichen Presse zu erscheinen.
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  2. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit (50% + 1 Stimme), ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder; bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung mit 2/3 Mehrheit.
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  3. Der Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Jahreshauptversammlung. Sie muß jedoch beim Vorstand unter Angaben des Grundes beantragt werden.
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  4. Der Jahreshauptversammlung obliegt :
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    a) Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Zunftmeister
    b) Bericht des Schriftführers
    c) Kassenbericht durch den Kassier
    d) Bericht über Kassenprüfung
    e) Entlastung des Vorstandes und dem Zunftrat
    f) Neuwahlen des Vorstandes und dem Zunftrat sofern sie Satzungsgemäß anstehen
    g) Wahl der zwei Kassenprüfer
    h) Behandlung von Anträgen der Mitglieder
    i) Sonstiges
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  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

  1. Die Tätigkeit der Zunftmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen werden nur auf Nachweis von der Zunftkasse erstattet soweit dies der Vorstand beschließt.
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  2. Die vom Verein entworfenen und den Mitgliedern zum Kauf angebotenen Masken und das Häs bleiben „geistiges Eigentum“ der Zunft.
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  3. Ergänzend zu dieser Satzung erläßt die Narrenzunft Mittelbuch verschiedene Ordnungen. Keine dieser Ordnungen darf in ihrem Inhalt von dieser Satzung abweichen. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
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  4. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB §§ 21-79. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser sich ergebenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Biberach an der Riß.